Widerspruch zur UN-Konvention: Viele kleine sozialpädagogische Zentren
Im Zusammenhang mit dem geplanten Umbau des Sozialpädagogischen Zentrums in Klagenfurt steigen die Wogen hoch. Insbesondere Eltern, deren Kinder dort betreut und ausgebildet werden, befürchten Verschlechterungen, was unter den gegebenen unzureichenden Rahmenbedingungen im Bereich der Integration auch nachvollziehbar ist. Stein des Anstoßes sind Aussagen der zuständigen Referenten für Bildung und Soziales, LR Scheuch und LR Ragger, unter anderem in einer OTS-Aussendung am 27.10.2011 in welcher diese für eine Dezentralisierung und für die Schaffung von “vielen kleinen sozialpädagogischen Zentren” plädieren. Scheuch und Ragger betonen, man könne kein Konzept fortführen, das behinderte Menschen durch Zusammenfassung in großen Zentren separiere und somit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen widerspräche. Vielmehr bestünde der Auftrag, eine möglichst wohnortnahe Ausbildung und Versorgung sicherzustellen, die möglichst ohne Ausgrenzung von anderen im allgemeinen Schulsystem stattfindet. Eine Aussage, die sicher von vielen betroffenen Menschen und deren Angehörigen mitgetragen würde, wären da nicht zwei “möglichst” eingeschoben. Weiter heißt es in der Aussendung, dass die Reintegration der Kinder in die Heimatbezirke im Vordergrund stünde, und dass es statt einem großen sozialpädagogischen Zentrum in Klagenfurt mehrere Inklusionszentren an Schul- und Hortstandorten in allen Bezirken geben werde. Das heißt also, statt einem großen Separationszentrum, mehrere kleinere Separationszentren in den Bezirken.
Kann man bei diesen Plänen von Inklusion und Umsetzung der UN-Konvention sprechen? Artikel 24 der UN-Konvention besagt nämlich, dass die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung anerkennen und um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen gewährleisten. Menschen mit Behinderungen dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem, vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden. Die Vertragsstaaten stellen auch sicher, dass behinderte Menschen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen Unterricht haben. “Inklusions”zentren in den Bezirken bedeuten jedoch nicht wirklich wohnortnahe Ausbildung, obwohl für eine Schülerin bzw. einen Schüler aus dem Mölltal Spittal näher liegt als Klagenfurt.
Die im Beitrag genannten Inklusionszentren sind mit den in der 15. SchOG-Novelle § 27a erwähnten Sonderpädagogischen Zentren zu vergleichen. “Sonderpädagogische Zentren sind Sonderschulen, die die Aufgabe haben, durch Bereitstellung und Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen in anderen Schularten dazu beizutragen, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestmöglicher Weise auch in allgemeinen Schulen unterrichtet werden können.” Viele bestehende Sonderschulen wurden im vergangenen Jahrzehnt zu Sonderpädagogischen Zentren. Es liegt der Verdacht nahe, diese Sonderpädagogischen Zentren nun weiter auszubauen und zu Inklusionszentren zu “erheben” und mit diesem Etikettenschwindel die Intentionen der UN-Konvention zu konterkarieren.