Behindertenparkplatz
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Behindertenparkplätze werden vor Ämtern, Behörden, Institutionen, Gesundheits- oder Kultureinrichtungen, und anderen öffentlichen Orten angelegt, um Menschen mit starken Gehbeeinträchtigungen den Besuch dieser Einrichtungen zu erleichtern. Parken darf auf diesen Stellplätzen nur, wer einen Ausweis nach §29b der Straßenverkehrsordnung besitzt.