Integrationsbeihilfe

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Was ist das?

Bei Einstellung eines nicht in Beschäftigung stehenden Menschen mit Behinderung kann eine Förderung als Zuschuss zu den Lohn- oder Ausbildungskosten gewährt werden.

Voraussetzungen

  • Neubegründung eines Dienstverhältnisses
  • Antragstellung vor Beginn des Dienstverhältnisses oder innerhalb der ersten drei Monate nach Einstellung

Zuschussdauer

Maximal drei Jahre

Zuschusshöhe

Berechnungsbasis ist das monatliche Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, zuzüglich einer Pauschalabgeltung für die Lohnnebenkosten von maximal 50 Prozent

1. Jahr: Bis zu 100 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch Euro 1.000,-/Monat

2. Jahr: Bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage, höchstens Euro 700,-/ Monat

3. Jahr: Bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch Euro 500,-/Monat

Dem Bund, den Ländern, dem Arbeitsmarktservice und den Sozialversicherungsträgern sowie für beamtete Dienstnehmer/innen in unkündbaren Beschäftigungsverhältnissen können keine Förderungen gewährt werden.

Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

Für nähere Auskünfte steht die örtlich zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes zur Verfügung.

Quellenangabe

Diese Informationen sind der Webseite zu Förderungen für Unternehmen mit behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Webseite des Bundessozialamtes entnommen.