Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

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Was ist das?

Die Kündigung eines/r begünstigten Behinderten darf von einem/r Dienstgeber/in erst dann ausgesprochen werden, wenn der bei der jeweiligen Landesstelle des Bundessozialamtes eingerichtete Behindertenausschuss zugestimmt hat. Die Zustimmungsgründe sind im Behinderteneinstellungsgesetz beispielhaft aufgezählt.

Während der ersten 6 Monate eines Dienstverhältnisses besteht kein Kündigungsschutz. Es muss jedoch die 4 wöchige Kündigungsfrist (siehe unten) eingehalten werden. Auch die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bleibt bestehen.

In besonderen Ausnahmefällen kann einer ausgesprochenen Kündigung nachträglich die Zustimmung erteilt werden.

Bei allen sonstigen Arten der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses (Lösung während des Probemonates, Zeitablauf bei befristetem Vertrag, einvernehmliche Auflösung) gelten dieselben Bestimmungen wie bei jedem anderen Dienstverhältnis.

Als Begleitmaßnahmen bietet das Bundessozialamt Betreuung und Beratung sowie Fördermaßnahmen an, um das durch die Kündigung gefährdete Dienstverhältnis zu erhalten.

Für nähere Auskünfte steht die örtlich zuständige Landesstelle des Bundessozialamtes zur Verfügung.

Fristen

  • Begünstigt behinderte Personen können nur unter einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist (falls keine längere vereinbart wurde) gekündigt werden. (§8 Abs 1 - BEinstG)
  • Ein Dienstverhältnis auf Probe kann innerhalb des ersten Monats von Dienstgeber oder Dienstnehmer jederzeit beendet werden.

Quellenangabe

Diese Informationen sind der Webseite zum Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz der Webseite des Bundessozialamtes entnommen.