Die Gewerbeordnung schützt Menschen mit Behinderungen
Nachdem der Gleichstellungsbeirat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee im Juli 2012 eine Resolution zu den in der Gewerbeordnung §87 verankerten Schutzinteressen verabschiedet hat, gab es vorige Woche ein Gespräch mit Bürgermeister Christian Scheider und VertreterInnen der Abteilung Gewerberecht des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee.
Im Jahr 1997 wurden die Schutzinteressen in der Gewerbeordnung auf Menschen mit Behinderungen ausgedehnt. Dies bedeutet, dass Gewerbebetriebe die Menschen mit Behinderungen diskriminieren seitens der Behörde abzustrafen sind. Dies kann bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Anders als das Behindertengleichstellungsgesetz sieht die Gewerbeordnung keinerlei Übergangsfristen vor. Dies bedeutet, dass Gewerbebetriebe die nicht barrierefrei zugänglich sind oder Menschen mit Behinderungen auf andere Art und Weise diskriminieren, von der Behörde sofort abzustrafen sind.
Da diese Regelung aber eher unbekannt ist, wurde dem Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bis dato noch kein Verstoß gegen dieses Schutzinteresse angezeigt. Der Gleichstellungsbeirat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee wird daher versuchen, über den Wirtschaftsreferenten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Wirtschaftskammer Kärnten, die Gewerbebetriebe auf diese Bestimmung hinzuweisen um eine Verbesserung der Barrierefreiheit in diesem Bereich zu bewirken. Seitens des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee wurde zugesagt, dass bei zukünftigen Bewilligungsverfahren die Barrierefreiheit besser geprüft werden wird und die Ö-Normen als Grundlage vorgeschrieben werden.
Ziel muss es sein, dass zumindest grundlegende Maßnahmen zum barrierefreien Zugang wie z.B. die stufenlose Erreichbarkeit aller Geschäfte und Lokale sowie die barrierefreie Adaptierung von Kunden-WCs rasch umgesetzt werden.