Was bedeutet “barrierefrei”?

Nicht barrierefreier Eingang der Tourismusinformation Klagenfurt
Eine wichtige Grundlage der gesetzlichen Regelungen zum Thema Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist der Begriff der Barrierefreiheit. In der österreichischen Rechtsordnung ist der Begriff der Barrierefreiheit im Behindertengleichstellungsgesezt wie folgt definiert:
BGStG § 6 (5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Bemerkenswert an dieser Definition ist einerseits, dass der Gesetzgeber nicht nur bauliche und elektronische Umgebungen explizit anspricht, sondern darüber hinaus “andere gestaltete Lebensbereiche” mit einbezieht. Da die “anderen gestalteten Lebensbereiche” nicht näher spezifiziert/definiert sind ist davon auszugehen, dass “alle” von Menschenhand gestalteten Lebensbereiche gemeint sind.
Andererseits wird klar angesprochen, dass eine besondere Erschwernis oder fremde Hilfe der Barrierefreiheit entgegenstehen. Demnach sind organisatorische Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit nicht zulässig. Beispiele dafür sind der Lieferanteneingang oder das Auflegen einer mobilen Rampe als Ersatz für einen tatsächlich barrierefreien Zugang für Personen im Rollstuhl, da in beiden Fällen fremde Hilfe erforderlich ist und durch die Zeitverzögerung eine besondere Erschwernis vorliegen könnte. Ebenso ist es nicht ausreichend barrierefrei gestaltet, dass Leitsysteme für blinde und sehbehinderte Personen nur bis zur Portierloge von öffentlichen Gebäuden ausgeführt werden und diese Personen vom Portier zu ihrem Zielort begleitet werden müssen.