Die Gewerbeordnung

Bild der Gewerbeordnung 1994
In der Gewerbeordnung 1994 (GeWO) ist seit 1997 festgelegt, dass Gewerbebetriebe in der Ausübung ihrer Tätigkeit Menschen mit Behinderungen nicht diskriminieren dürfen. § 87 der Gewerbeordnung definiert sogenannte Schutzinteressen, die nebst strafrechtlichen Tatbeständen auch Diskriminierungstatbestände umfassen. Verstößt ein Gewerbebetrieb gegen diese Schutzinteressen, und wird dies der Gewerbebehörde angezeigt, kann die Gewerbebehörde Maßnahmen setzen, die bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Anzumerken ist, dass diese gesetzliche Regelung bisher selten zur Anwendung gekommen ist, da sie weitgehend unbekannt ist. Nachstehend ein Auszug aus der Gewerbeordnung:
§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
…
Z 3 der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
…
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung…