Definitionen von Behinderung

Paragraphenzeichen auf blauen Grund
War am Ende des letzten Jahrhunderts noch das medizinische Modell von Behinderung vorherrschend, so hat sich in der Mitte des letzten Jahrzehnts das soziale Modell durchgesetzt. Während das medizinische Modell defizitorientiert den medizinischen Defekt und dessen Behebung in den Mittelpunkt stellte, geht es beim sozialen Modell um die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. So sieht das soziale Modell zum Beispiel nicht die Person im Rollstuhl als behindert, sondern die Stufen vor einem Geschäft als eigentliche Behinderung an. Gäbe es eine Rampe, könnte die Person im Rollstuhl das Geschäft ohne Einschränkungen besuchen. Aus dieser Argumentation heraus stammt auch das Motto der Selbstbestimmt Leben Initiative „Wir sind nicht behindert, wir werden behindert.“.
In der zweiten Hälfte des letzten Jahrzehnts hat der Gesetzgeber diesem Paradigmenwechsel Rechnung getragen, indem unter anderem im Behindertengleichstellungsgesetz nachstehende Definition verwendet wird.
BGStG § 3 „Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
Dies wird auch durch den Artikel 1 Satz 2 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen untermauert.
UN-CRPD Artikel 1 S 2 „Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können.“
Durch diese Definition entsteht ein neues Verständnis, in dem eine umfassende Barrierefreiheit Grundlage für ein diskriminierungsfreies Miteinander ist.