Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)

Leitsystem für sehbehinderte und blinde Menschen, das zu einer Treppe führt
Das Behindertengleichstellungsgesetz wurde 2005 vom Österreichischen Parlament beschlossen und trat mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Für den öffentlichen Verkehr sowie für Gebäude wurden Übergangsbestimmungen geschaffen. Der nicht-schienengebundene öffentliche Verkehr muss seit 1. Jänner 2008 und der schienengebundene öffentliche Verkehr seit 2016 barrierefrei nutzbar sein.
Gebäude die vor dem 1. Jänner 2006 errichtet wurden müssen ebenfalls erst seit dem 1. Jänner 2016 barrierefrei nutzbar sein. Für Gebäude die nach dem 1.Jänner 2006 errichtet oder generalsaniert wurden ist keine Übergangsbestimmung vorgesehen, diese müssen barrierefrei nutzbar sein.
Darüber hinaus müssen Waren und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen barrierefrei nutzbar sein. Das heißt, dass sowohl der Zugang zu Waren (Geschäfte, Supermärkte etc. ) als auch die angebotenen Waren barrierefrei sein müssen. Außerdem müssen auch Dienstleister wie zum Beispiel Ämter, Banken, Versicherungen, Ärzte, Anwälte etc. barrierefrei erreichbar sein. Dazu zählen auch Informationsangebote wie Webseiten, Broschüren etc.
Bei Verstößen gegen diese Regelungen können betroffene Personen eine Schadensersatzklage einbringen. Vor einer solchen Klage ist zwingend ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchzuführen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird seitens der Behörde versucht eine außergerichtliche Lösung zwischen dem Diskriminierer und der diskriminierten Person zu finden. Gelingt dies nicht steht der diskriminierten Partei der Klagsweg offen. Der große Nachteil dieses Gesetzes besteht allerdings darin, dass eine diskriminierte Person nur auf Schadensersatz klagen kann, nicht aber auf Beseitigung der Diskriminierung. Seit 1.1.2018 gibt es hier eine Neuerung, die es dem Behindertenanwalt, dem Behindertenrat und dem Klagsverband ermöglicht große Unternehmern auch auf die Beseitigung einer Diskriminierung zu klagen.