Ausweis nach §29b Straßenverkehrsordnung

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Den Ausweis nach §29b der österreichischen Straßenverkehrsordnung erhalten Personen mit dauernder gehbeeinträchtigung.

Gemäß § 29b StVO 1960 dürfen dauernd stark gehbehinderte Personen beziehungsweise Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen, die eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern, in folgenden Bereichen parken:

  • Parken auf Behindertenparkplätzen
  • Zeitlich unbeschränktes und gebührenfreies Abstellen des Kraftfahrzeuges in Kurzparkzonen
  • Parken in Fußgängerzonen während der Dauer der erlaubten Ladetätigkeit
  • Kurzfristiges Halten in Halte- und Parkverboten zum Ein- und Aussteigen

Der Ausweis kann beim jeweiligen Magistrat beantragt werden.

Weblinks

Siehe auch