Ausweis nach §29b Straßenverkehrsordnung
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Den Ausweis nach §29b der österreichischen Straßenverkehrsordnung erhalten Personen mit dauernder gehbeeinträchtigung.
Gemäß § 29b StVO 1960 dürfen dauernd stark gehbehinderte Personen beziehungsweise Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen, die eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern, in folgenden Bereichen parken:
- Parken auf Behindertenparkplätzen
- Zeitlich unbeschränktes und gebührenfreies Abstellen des Kraftfahrzeuges in Kurzparkzonen
- Parken in Fußgängerzonen während der Dauer der erlaubten Ladetätigkeit
- Kurzfristiges Halten in Halte- und Parkverboten zum Ein- und Aussteigen
Der Ausweis kann beim jeweiligen Magistrat beantragt werden.