Satzung der Alpen-Adria Universität Klagenfurt (Teil E/II)

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Den Originaltext als PDF: http://www.uni-klu.ac.at/home/tlp/assets/Satzung_Teil_E_II.pdf

TEIL E/II.: Richtlinien für die Gleichstellung behinderter und chronisch kranker Personen an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt

Leitende Grundsätze und Ziele

Die Universität Klagenfurt bekennt sich zur Gleichstellung von behinderten und chronisch kranken Personen und zur Schaffung von Rahmenbedingungen, die eine gleichberechtigte Teilnahme von behinderten und chronisch kranken Personen am gesamten Studien-, Lehr- und Forschungsbetrieb gewährleisten. Jede Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegen behinderte und chronisch kranke Personen wird nicht toleriert.

§ 1 Gesetzliche Grundsätze für die Gleichstellung

Leitende gesetzliche Grundsätze für die Gleichstellung von behinderten und chronisch kranken Personen beinhalten Art. 7 Abs. 1 Bundes -Verfassungsgesetz (B-VG) und § 2 Z. 10 und 11 Universitätsgesetz 2002 (UG).

§ 2 Ziele

Die Ziele der Gleichstellung behinderter und chronisch kranker Personen an der Universität Klagenfurt sind:

  1. gleichberechtigter Zugang zu allen Lehr- und Serviceangeboten
  2. Abbau von Barrieren im Bereich der Studienbedingungen
  3. Abbau von baulich-technischen Barrieren
  4. Verbesserung der Karrierechancen für behinderte und chronisch kranke Personen im wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bereich
  5. die Förderung und Integration der Forschung zum Thema Behinderung (Disability Studies) in Forschung und Lehre.

§ 3 Dienste

Behinderte und chronisch kranke Studierende haben das Recht, mit der Universität die für ihre Unterstützung notwendigen Dienste zu vereinbaren. Die Art der Unterstützung hängt von der jeweiligen Behinderung ab und dient als Nachteilsausgleich und der Umsetzung der in § 2 beschriebenen Ziele.

§ 4 Gestaltung von Lehrveranstaltungen

Alle Lehrbeauftragten berücksichtigen die Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender bei der Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen im Rahmen der Gegebenheiten der Lehrinhalte sowie bei der Modifizierung von Prüfungsbedingungen nach Maßgabe von § 59 Abs. 1 Z. 12 UG. Bei der Visualisierung von Lehrinhalten verwendete Overheadfolien oder Computerpräsentationen sind blinden und sehbehinderten Personen digitalisiert zugänglich zu machen.

§ 5 Abbau baulicher Barrieren

Die Universität Klagenfurt betreibt den Abbau baulicher Barrieren für behinderte und chronisch kranke Personen in ihrem Bereich durch

  1. die Anwendung der Ö-Normen für barrierefreies Bauen - bei allen Neu- und Umbaumaßnahmen,
  2. die vordringliche Behandlung von Umbaumaßnahmen
  3. die aktive Einbeziehung von „Integriert Studieren“.

§ 6 Web Accessibility

Der gesamte Internetauftritt der Universität Klagenfurt wird entsprechend den Grundsätzen der barrierefreien Webseitengestaltung nach Maßgabe der Richtlinien der Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortium (W3C) gestaltet.

§ 7 Einstellungspflicht

Die Universität Klagenfurt erfüllt ihre Einstellungspflicht von begünstigten Behinderten nach Maßgabe des Behinderteneinstellungsgesetzes.

§ 8 Weiterbildungsangebote

Alle Weiterbildungsangebote für Universitätsangehörige werden so gestaltet, dass behinderte und chronisch kranke Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter uneingeschränkt daran teilnehmen können.

§ 9 Kontaktperson aus dem wissenschaftlichen Personal

Jede Fakultät benennt eine Kontaktperson aus dem wissenschaftlichen Personal, die in Zusammenarbeit mit der Servicestelle „Integriert Studieren“ als Ansprechpartner bzw. Ansprechpartnerin für spezielle die jeweilige Fakultät betreffende Fragen und Initiativen zur Verfügung steht.

Siehe auch